OLG Köln: Fernseh-Standbild von Moderator durfte Artikel in Computer-Magazin bebildern

  • Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Artikel über DVB-T2-Receiver mit einem Foto von Jan Böhmermann ohne sein Einverständnis illustrieren, so entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.02.2019 – 15 U 46/18).

    In einem Text unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ war ein Standbild des Moderators aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ abgedruckt worden. In dem Artikel wurde inhaltlich über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und auf ein „Aktionsangebot“ des Kooperationspartners hingewiesen.

    Obwohl das Oberlandesgericht den Magazinartikel als Werbung bewertete, befand es die Bildveröffentlichung als zulässig. Der Artikel habe zugleich dem Informationsinteresse gedient. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von allgemeinem Interesse gewesen. Die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ habe einen Informationsgehalt, da sie einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Moderators in der Satiresendung herausstelle.

    Seit der Veröffentlichung seines Gedichtes „Schmähkritik“ gelte Böhmermann als „scharfer“ Satiriker. Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs an und drücke die Wertschätzung des Computer-Bild-Autors für die Arbeit des Moderators aus.

    Das Gericht urteilte, mit dem Foto Böhmermanns sei nicht der Eindruck erweckt worden, er werbe für das konkrete Produkt. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem Receiver die Satiresendung empfangen werden könne. Das abgedruckte Fernsehbild greife nur gering in sein Persönlichkeitsrecht ein, da es in einer Situation entstanden sei, in der er sich freiwillig dem Blick der Öffentlichkeit ausgesetzt habe. (Barbara Hartmann)

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