OLG Köln: Bild-Online durfte küssenden Fußballer in Badehose nicht zeigen

  • Die Bilder, auf denen zu sehen ist, wie der DFB-Fußballer Julian Draxler in Badekleidung eine Frau auf einer Yacht in Ibiza im Arm hält und küßt, hätten nicht publiziert werden dürfen. Im Text informierte die Zeitung die Leser darüber, dass die Geküßte keinesfalls die langjährige Freundin Draxlers sei. Damit man sich eigenen Auges davon überzeugen konnte, wurde diese auf einem Archivfoto beim Besuch eines Länderspiels auf der Stadiontribüne gezeigt.

    Die Unterlassungsklage Draxlers und seiner Freundin stufte das Landgericht Köln in erster Instanz als berechtigt ein (Az. 28 O 340/17). Es bestehe kein öffentliches Interesse am Privatleben des Nationalspielers. Den Einwand der Verteidigung, es sollte das widersprüchliche Verhalten des Mannschaftskäpitäns aufgedeckt werden, ließ das Gericht nicht gelten. Dass der Fußballer statt Urlaub auf Ibiza einen Arztbesuch in München angekündigt hatte, sei in dem Artikel gar nicht erwähnt worden.

    Das Oberlandesgericht Köln befand den Text der Onlineseiten als zulässig, nicht erlaubt war hingegen das Zeigen der Fotos (Az. 15 U 96/18). Es sei für die Öffentlichkeit durchaus von Interesse, wie der Kapitän der Mannschaft die Tage vor einem wichtigen Länderspiel verbringe. Es wurde auch berücksichtigt, dass Draxler selbst die Nähe der Medien suchte und vorher bereitwillig über sein Privatleben berichtet hatte.

    Die Fotos des Paares in Badekleidung dienten dagegen nicht der ernsthaften und sachlichen Information. Auch das Archivbild der Freundin im Stadion hätte den Artikel nicht illustrieren dürfen, denn dass sie der Aufnahme im Stadion zugestimmt habe, rechtfertige nicht die Wiederveröffentlichung des Bildes in einem neuen Kontext. (Barbara Hartmann)

    8.140 mal gelesen