EGMR: Häuserfotos dürfen gezeigt werden

  • Drei Häuser Karl-Theodor zu Guttenbergs in Berlin und den USA, deren Foto die Bunte 2014 abdruckte, durften öffentlich gezeigt werden. Guttenbergs Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist gescheitert. (Urteil vom 25.06.2019, Beschwerde Nr. 14047/16). Der EMGR bestätigte damit das Urteil des OLG Köln, das entschieden hatte, dass die Persönlichkeitsrechte Guttenbergs und seiner Familie nicht durch die Bildveröffentlichung der Häuser im Magazin „Die Bunte“ verletzt worden waren.

    In erster Instanz vor dem LG Köln hatte Guttenberg mit seiner Klage gegen die Bildveröffentlichung Recht bekommen. Das OLG hatte in zweiter Instanz das Urteil des LG aufgehoben. In Guttenbergs Privatsphäre sei zwar eingegriffen worden, angesichts des öffentlichen Interesses, welches mit seiner Person einhergehe, müsse er die Publikation aber dulden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es zu dieser Zeit möglich schien, dass Guttenberg in die deutsche Politik zurückkehrt.

    Der EGMR urteilte in dritter Instanz, dass das OLG zu Recht erkannt habe, dass er wegen seines Rücktritts im öffentlichen Interesse stand. Als Person des öffentlichen Interesses könne er nicht denselben Persönlichkeitsschutz erwarten, wie er für Unbekannte gelte.

    Die Fotos seien zudem kaum dazu geeignet gewesen, die Häuser ausfindig zu machen. Beispielsweise sei auf einem Foto aus dem Garten heraus die Fassade fotografiert worden. Der Garten sei für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, deshalb müsse Guttenberg nicht befürchten, dass das Haus auf dem Foto wiedererkannt werden könnte. (Barbara Hartmann)

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