BGH: Wortberichterstattung über Nacktfotos ist unzulässig

  • Die Pop-Sängerin Lena-Meyer-Landrut gewann vor dem BGH einen Rechtsstreit mit der Bild-Zeitung. Die Berichterstattung über Nacktfotos Landruts verletzt ihr Persönlichkeitsrecht und ist nicht zulässig (Urt. V. 40.04.2019, Az. VI ZR 360/18).

    Unbekannte hatten offenbar den Laptop des Freundes der Sängerin entwendet und darauf private Aufnahmen entdeckt, auf denen sie nackt war. Von Meyer-Landrut wurde eine „hohe Geldsumme“ gefordert, mit der Drohung, die Bilder sonst zu veröffentlichen. Als die Bilder tatsächlich im Internet frei zu sehen waren, berichtete die Bild darüber. Es würden „pikante Fotos des Popstras verbreitet“. „Zu sehen ist die Sängerin, wie sie nackt oder nur in Unterwäsche posiert“. „Mit ein paar Klicks“ seien die Bilder zu finden. In dem Artikel selbst wurden die Nacktbilder aber nicht gezeigt.

    Meyer-Landrut klagte entsprechend gegen die Wortberichterstattung über die Nacktbilder und bekam vor dem Landgericht Berlin Recht. In der Revision wies das Kammergericht ihren Unterlassungsanspruch aber zurück. Das Berichtsinteresse der Bild-Zeitung überwiege das Persönlichkeitsrecht Meyer-Landruts.

    Der BGH wiederum hob das Berufungsurteil nun auf. Die Art und Weise der Wortberichterstattung über die Bilder griff nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der Sängerin ein. Durch Bezeichnungen wie „intime Fotos“, „private Videos“, „Nackt-Selfies“, „pikante Fotos“ und „Videos mit persönlichen Liebesbotschaften“ werde zum Ausdruck gebracht, dass die Bilder sexuellen Bezug hätten. Die Gefahr der unbefugten Verbreitung von Bildern und Videos im Internet sei zwar durchaus ein wichtiges Thema, von dem auch nicht ausschließlich Prominente betroffen seien. Trotzdem überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht das Berichtsinteresse der Bild-Zeitung. Die Berichte hätten eine „Anlockwirkung“. Obwohl keine Bilder dort gezeigt wurden, könnten viele Leser durch den Hinweis „mit ein paar Klicks kann jeder die Dateien sehen“ dazu veranlasst werden, selbst nach den Fotos zu suchen.

    Durch die Wiedergabe der Erpresser-Tweets lasse man den Leser daran teilhaben, „wie die Klägerin gegen ihren Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird und dadurch ein Ausgeliefertsein sowie Fremdbestimmung erfährt, die als demütigend wahrgenommen wird.“ Als Opfer einer Straftat sei sie besonders schutzwürdig.
    (Barbara Hartmann)

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