OLG München: Kein Recht am Bild der eigenen Sache

  • Eigentümern steht kein Recht darauf zu, das Fotografieren ihrer Sachen zu verbieten. So hat das OLG München am 25.06.2019 entschieden (Az. 24 W 700/19).

    Geklagt hatte der Eigentümer eines Oldtimers. Er hatte sein Auto einer Werkstatt für die Ausstellung auf einem Messestand zur Verfügung gestellt, ohne weitere Absprachen über die werbliche Nutzung von Aufnahmen zu treffen. Nachdem er ein Bild seines Wagens auf der Facebookseite der Werkstatt entdeckt hatte, verlangte er vor Gericht Unterlassung und Schadensersatz.

    Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich, dass ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt, dass der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmen könnte, wer die Sache fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf, nicht existiere. Ein Abbild von einer Sache könne damit auch gegen den Willen des Eigentümersimmer dann gefertigt werden, wenn das möglich ist, ohne andere Eigentumsrechte wie durch das Betreten eines fremden Grundstückes in Anspruch nehmen zu müssen.

    Im Fall von Gebäuden gilt die Panoramafreiheit, für Innenräume muss die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden.

    Der BGH hatte am 19.12.2014 entschieden, dass eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorliegen kann, wenn fotografierte Gegenstände nicht frei zugänglich sind (Az. V ZR 324/13). Am 20.12.2018 entschied der BGH, dass Museen im Rahmen des eigenen Hausrechts kontrollieren dürfen, wer in ihren Räumen Fotos ihrer Exponate macht, auch von gemeinfreien Werken (IZR 104/17).

    Das OLG München urteilte, das Persönlichkeitsrecht des Klägers werde durch das Foto nicht verletzt, da das amtliche Kennzeichen darauf nicht zu erkennen war. Der Werkstattinhaber sei durch die getroffene Abrede hinsichtlich der Nutzung auf der Messe nicht zugleich stillschweigend dazu verpflichtet gewesen, von der Anfertigung und Verwertung von Fotos abzusehen. Um das annehmen zu können, hätte es einer ausdrücklichen Abrede bedurft. (Barbara Hartmann)

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