OVG Münster: Polizei darf keine Fotos von Demonstrationen auf Twitter oder Facebook veröffentlichen

  • Nach einer Demonstration „gegen Rechts“ in Essen-Steele im Mai 2018 verbreitete die Polizei Fotos der Versammlung in sozialen Netzwerken. Das OVG Münster gab jetzt zwei Klägern Recht, die sich auf den Bildern erkannt hatten (Urteil vom 17.09.2019 – 15 A 4753/18) und bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen (Urteil vom 23.10.2018 – 14 K 3543/18). Die Berufung des Landes wurde damit zurückgewiesen. Das Vorgehen der Polizei war rechtswidrig. Die Aufnahmen seien für eine zulässige Polizei-Öffentlichkeitsarbeit nicht notwendig gewesen. Es bestehe die Gefahr, dass Demonstrierwillige sich durch das Verhalten der Polizei von der Ausübung des Demonstrationsrecht abhalten ließen. Dadurch sei das Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

    Das Anfertigen der Fotos , um sie im Internet zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Das Fotografieren und Filmen von Versammlungen durch Polizisten sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Demonstranten zu wirken.

    Es bestehe keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffes. Film- und Tonaufnahmen seien der Polizei durch das Versammlungsgesetz nur zum Zweck der Gefahrenabwehr erlaubt. Das beklagte Land könne sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturheberrecht oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Die polizeiliche Öffentlichkeit werde durch einen Verzicht auf solche Aufnahmen nicht unmöglich gemacht. Denn die Polizei hätte über die Demonstration auch mit Fotos eigener Einsatzkräfte oder mit Archivbildern des Versammlungsortes berichten können. (Barbara Hartmann)

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