VG Koblenz: Klassenfotos mit Lehrer dürfen trotz seiner Klage im Schuljahrbuch bleiben

  • Ein Lehrer eines rheinland-pfälzischen Gymnasiums hatte sich bei einem Fototermin freiwillig mit zwei Schulklassen ablichten lassen. Gegen die Veröffentlichung der Bilder im Schuljahrbild klagte er, seine Zustimmung dazu sei nicht eingeholt worden. Er habe sich von einer Kollegin zur Teilnahme an dem Fototermin überreden lassen, den Verwendungszweck der Bilder habe er nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm versichert, dass die Bilder nicht veröffentlich würden. Im ersten an der Schule herausgegeben Jahrbuch seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.

    Das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage ab, die Bilder müssen nicht aus dem Jahrbuch entfernt werden (VG Koblenz, Urteil vom 6.9.2019 %K 101/19.KO).

    Das Gericht begründet: Der Lehrer habe durch seine Teilnahme an dem Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt gewesen sei, habe er sich mit den Schülern fotografieren lassen und der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen. Es liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild vor.

    Nach dem Kunsturheberrecht bedürfe es seiner Einwilligung in die Bildveröffentlichung nicht, da die Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von lokaler Bedeutung. Entsprechende Bedeutung hätten Jahrbüchern mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule.

    Der Kläger sei lediglich im Bereich seiner Sozialsphäre betroffen, da das Bild im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer unverfänglichen Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beeinträchtigt.

    Selbst wenn man seine Einwilligung für erforderlich halten würde, habe er diese jedenfalls konkludent gegeben, indem er sich beim Fototermin gemeinsam mit den Schülern habe ablichten lassen. Unerheblich sei, dass der Pädagoge gegenüber der Fotografin ausdrücklich einer Veröffentlichung widersprochen habe, da ihm bekannt gewesen sei, dass allein die Schulleitung die Entscheidung zur Veröffentlichung der Fotografien treffe. Deshalb hätte er seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen. (Barbara Hartmann)

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