LG Frankfurt: Veröffentlichung eines Kinderfotos nach 19 Jahren unzulässig

  • Ein Vater hatte in die Veröffentlichung einer Fotografie seiner damals 15-jährigen Tochter eingewilligt. 1999 war in einer Zeitschrift eine „Homestory“ mit dem Bild abgedruckt worden. Als ihr Bild neunzehn Jahre später erneut publiziert wurde, legte die inzwischen volljährige Frau Klage wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes ein. Sie verlangte Unterlassung, da die damalige Einwilligung ihres Vaters die erneute Veröffentlichung nicht rechtfertigten.

    Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht (29. September 2019 2-0 O 454/18). Da sie als Jugendliche keine Einwilligung in die Bildveröffentlichung gegeben habe, habe sie selbst noch keine bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Die Entscheidungsmöglichkeit darüber müsse auch Personen zugebilligt werden, die als Minderjährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, nun aber die Volljährigkeit erreicht hätten.

    Die Klägerin kann die Unterlassung der Bildveröffentlichung verlangen. Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung sei weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden.

    Selbst bei Minderjährigen bestehe ab dem 14. Lebensjahr ein sogenanntes Vetorecht, das zur Folge habe, dass neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters seine Einwilligung zur konkreten Bildveröffentlichung eingeholt werden müsse. Diese Einwilligung fehle im vorliegenden Fall, deshalb habe sie selbst noch keine bindende Entscheidunghinsichtlich getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit müsse jedoch erst Recht Personen zugebilligt werden, die als Minderjährige mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, nun aber die Volljährigkeit erreicht hätten. (Barbara Hartmann)

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