OLG Köln: Gewinnspiel durfte nicht mit ehemaligem „Traumschiffkapitän“ bebildert werden

  • Die „Bild am Sonntag“ illustrierte ihr „Urlaubslotto“, bei dem eine Kreuzfahrt verlost wurde, ohne Einwilligung der Abgebildeten mit einem Foto von drei Schauspielern der Serie „Traumschiff“ in Schiffsuniform. Das Bild war mit dem Hinweis versehen, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt „zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten“. Der Kapitänsdarsteller klagte und bekam vor dem Oberlandesgericht Köln Recht. Das Bild durfte nicht verwendet werden (Urteil vom 10.10.2019 Az. 15 U 39/19).

    Maßgeblich wertete das Gericht dabei die vorwiegend werbliche Bildnutzung. Auch wenn ein Gewinnspiel im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen sei, habe im konkreten Fall das Bild kaum echten Nachrichtenwert gehabt. Die Beliebtheit des Schauspielers habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Mit dem Bild des Klägers sei die Aufmerksamkeit der Leser auf kostenpflichtige Telefon-Mehrdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei.

    Es habe sich keinesfalls um ein „Symbolfoto“ für den Hauptgewinn gehandelt. Wenn diese Rechtfertigung gelten könnte, dann könnte auch das Abbild eines Fußballspielers als „Symbolbild“ für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gebe, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch gar nicht teilnähme. Durch dieses Verständnis eines Symbolbildes würde das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend ausgehöhlt.

    Der Rechtsstreit sei mit dem sogenannten „Klickköder“-Fall vergleichbar, bei dem vier Bilder von Prominenten mit dem Satz „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen“ in einem Post bei Facebook veröffentlicht worden waren.

    Die Bildveröffentlichung sei unzulässig gewesen und der Verlag sei im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Er habe Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage.

    Die Frage, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem oder europäischem Recht richteten, ließ das Gericht offen. Es sei nicht darauf angekommen, da in beiden Fällen die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsste. (Barbara Hartmann)

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