LG Hamburg: Überwachungskameras müssen neu ausgerichtet, aber nicht entfernt werden

  • Die drei Videokameras, die eine Grundstückseigentümern an ihrem Haus angebracht hatte, und die auf das Nachbargrundstück und einen öffentlichen Weg gerichtet sind, dürfen bleiben, müssen aber neu ausgerichtet werden. Die Klage des Nachbarn auf Entfernung wurde abgewiesen.

    Bei der Installation von Überwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück müsse sichergestellt werden, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Interesse des Betreibers höher wiege als das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Aus der Sicht des Gerichtes wird dem nachvollziehbaren Interesse der Beklagten ausreichend Rechnung getragen, indem ihr eigenes Grundstück gefilmt wird. Sie hatte die Kameras angebracht, nachdem ihr Hund vergiftet worden war und bei ihr eingebrochen worden war.

    Einen Anspruch auf das Entfernen der Kameras habe der Nachbar aber nicht. Dieser Anspruch könne sich ergeben, wenn der Kläger einen permanenten Überwachungsdruck befürchten müsse, weil die Kameras wieder auf sein Grundstück gerichtet werden könnten. Diese Gefahr sah das Gericht nicht. Die Neuausrichtung der Kamera sei nur aufwendig mithilfe von Leiter und Werkzeug zu bewerkstelligen und es gäbe dazu keinen Anlass, da die Nachbarn grundsätzlich friedlich nebeneinander wohnten und keinen langjährigen, eskalierendem Streit ausfochten. (Barbara Hartmann)

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