OLG Hamburg: Erlaubnis von Fotoaufnahmen vor Gericht darf nicht von Stellungnahmen abhängig gemacht werden

  • Auch ohne ausdrückliche Zustimmung der am Verfahren beteiligten Personen – Angeklagte, Kläger und Zeugen – kann das Fotografieren im Gerichtssaal erlaubt werden. Die Erlaubnis zu Fotografieren darf nicht von der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten abhängig gemacht werden.

    Im Juni 2018 hatte der Vorsitzende Richter einer Strafkammer des Landgerichts Foto- und Filmaufnahmen vor Beginn des ersten Verhandlungstages abgelehnt. Zwei Männer wurden angeklagt, eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Er begründete sein Verbot damit, dass es sich um einen kurzfristigen Termin handele und er nicht die Zeit habe, die Stellungnahmen der Prozessbeteiligten einzuholen. Ein Journalist legte Beschwerde gegen das Fotografierverbot ein.

    Das OLG Hamburg gab dem Fotografen Recht (Beschluss vom 12-09.2018 – 1 Ws 71/18). Es sei mit dem Verbot unverhältnismäßig in die Rundfunkfreiheit eingegriffen worden. Richter, Schöffen, Staatsanwaltschaft, Verteidiger hätte eine Prozessberichterstattung mit Foto- und Filmaufnahmen grundsätzlich hinzunehmen. Eine Ausnahme bestehe allerdings dann, wenn eine Gefährungslage anzunehmen sein. Das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten könne mittels Anonymisierung gewährleistet werden. (Barbara Hartmann)

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