OLG Frankfurt: Vergrößerter Teilausschnitt eines Fotos, dessen Publikation untersagt ist, darf nicht gezeigt werden

  • Nach dem G20-Gipfel im Juli 2017 veröffentlichte die Bild-Zeitung den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Die Unterzeile des illustrierenden Porträtfotos einer Frau lautete: „Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Auf Antrag der Frau wurde der Zeitung durch einstweilige Verfügung untersagt sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses (Abdruck vom 10. August 2017 ) erkennbar zu machen“(Beschluss des Landgerichts Frankfurtam Main vom 8.8.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

    Am 12. Januar 2018 veröffentlichte die Bild-Zeitung einen Artikel mit dem Titel „Bild zeigt die Fotos trotzdem – Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin“ . Abgebildet waren vier Fotos aus der Serie vor dem Drogeriemarkt, darunter auch das Bild, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der ersten Berichterstattung wurde das Foto komplett abgedruckt.

    Das Landgericht Frankfurt wies die Klage der Bild-Zeitung gegen das Unterlassungsgebot ab und verhängte ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung. Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt war ebenfalls erfolglos. Die Bild habe hier gewusst und gewollt versucht, die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen. Der Umstand, das das Bild, dessen Veröffentlichung untersagt worden war in der Folgeberichterstattung nunmehr komplett statt wie zuerst als Teilausschnitt gezeigt worden war, ändere nichts an der Identität der Fotos. Die Verletzungsform, auf die sich das Unterlassungsgebot vom 8. August 2018 beziehe sei dieselbe. Beide Fotos unterschieden sich auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte in beiden Artikeln als Beleg dafür dienen, dass die abgebildete Frau an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei. (Barbara Hartmann)

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