OLG Dresden: Foto des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft durfte für Werbeanzeige verwendet werden

  • Ein Mietwagenunternehmen schaltete eine Werbeanzeige mit dem Slogan „Unser Mitarbeiter des Monats“, neben dem Bild des Vorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). Seine Klage gegen die ungefragte Nutzung seines Konterfeis wies das Oberlandesgericht Dresden ab (Urteil vom 21.08.2018). Es bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Personen des öffentlichen Lebens müssen bei vorrangigem Informationsinteresse auch die Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.

    Die Bildveröffentlichung sei im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung des Namensrechtes liege nicht vor. Es werde nicht ausschließlich der Werbewert für kommerzielle Zwecke vereinnahmt. Die Werbung sei erkennbar Satire, ihre Aufmachung entspreche einer bekannten, fortlaufenden Anzeigenkampagne des Mietwagenunternehmens. Es werde zudem nicht der Eindruck vermittelt, der Kläger identifiziere sich mit dem Produkt. Die damit im Grundsatz zulässige Verbreitung seines Bildes verletze trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Porträtbildes nicht seine berechtigten Interessen. Nach Abwägung sei dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten Vorrang einzuräumen.

    Als entscheidend befand das Gericht hier den wertenden, meinungsbildenden Inhalt der Anzeige. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus habe die Werbeanzeige für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt gehabt. (Barbara Hartmann)

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