BVerwG: Keine Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis

  • Eine Zahnärztin hatte oberhalb ihres Empfangstresens eine Videokamera installiert. Die aufgenommenen Bilder konnten in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die sie in den Behandlungszimmern aufgestellt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht betätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Ärztin ab. Denn: Die Videokamera muss so ausgerichtet werden, dass der den Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. (Urteil vom 27.03.2019 – BverwG 6 C 2.18)

    Die Notwendigkeit der Videoüberwachung sei nicht ersichtlich gewesen. Die seit dem 25. Mai 2018 in der EU geltende Datenschutzgrundverordnung finde keine Anwendung auf Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt erlassen worden seien.

    Der Bundesgesetzgeber hatte die Zulässigkeit der Video-Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume vor dem 25. Mai 2018 durch das Bundesdatenschutzgesetz abschließend geregelt. Nach dieser Vorschrift setzt die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
    Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Befürchtung der Zahnärztin berechtigt erscheinen ließen, Personen könnten die Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen. Die Videobeobachtung sei gleichermaßen nicht notwendig, um Patienten im Notfall betreuen zu können, die nach der Behandlung im Wartezimmer säßen. Die Angaben der Ärztin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, seien pauschal geblieben – und nicht nachvollziehbar. (Barbara Hartmann)

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