OLG Köln: Küssender Fussballspieler darf nicht gezeigt werden

  • Der DFB-Nationalspieler Julian Draxler tauschte im Sommer 2019 auf einer Yacht in Ibiza Zärtlichkeiten mit einer unbekannten Frau aus - nicht seiner langjährigen Freundin. Die Bild-Zeitung informierte ihre Leser darüber, bezeichnete Draxler als „Käptn Knutsch“, zeigte Kussbilder und daneben zum Vergleich auch Bilder der betrogenen Freundin beim Stadionbesuch. Der Fußballspieler klagte vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung und bekam dort vollumfänglich Recht.

    In der Revision unterscheidet das Oberlandesgericht Köln zwischen Wortberichterstattung und Bildern. Der Artikel und die Titulierung „Käptn Knutsch“ sind mit dem Urteil des OLG erlaubt, die Bilder der Knutscherei und das Bild seiner Freundin dürfen zur Illustration aber nicht gezeigt werden. (Urteil vom 22.11.2018, Az. 15 U 96/18).

    „Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit“. Zwar habe die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert und darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Draxler selbst sein Privatleben in den sozialen Netzwerken dargestellt habe und an einer Homestory mitgewirkt hatte, trotzdem sei die Bildveröffentlichung nicht zulässig. Die Bilder seien der Privatsphäre zuzuordnen. Der sichtbar ahnungslose, entspannte Urlauber sei vom Strand aus in einer Entfernung von 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv fotografiert worden. Das Argument der Bild-Zeitung, die Bucht sei eine Art „nasser roter Teppich“ von dort schaulaufenden Prominenten überzeugte das Gericht nicht. Es gebe keinen Anlass anzunehmen, Draxlers Yacht sei in die Bucht gefahren, um dort von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden.

    Bei den Bildern der Freundin beim Stadionbesuch sei zwar davon auszugehen, dass sie damals mit ihrer konkludenten Einwilligung aufgenommen worden seien, jedoch rechtfertige das nicht jede künftige Veröffentlichung des Bildes.

    Die Wortberichterstattung sei im Gegensatz zu den Bildern aber zulässig. Es habe sich um wahre Tatsachen gehandelt, die Berichte seien weder herabsetzend, noch ehrverletzend gewesen. Die Bezeichnung „Käptn Knutsch“ sei als Meinungsäußerung zu werten und weder beleidigend, noch schmähend, sondern ein pointiert zugespitztes Wortspiel. Die Revision zum BGH ist nicht zugelassen. (Barbara Hartmann)

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