OLG Dresden: Heimlich aufgenommene Videoaufnahmen aus psychiatrischer Klinik durften ausgestrahlt werden

  • Im Rahmen der Sendereihe „Team Wallraff“ wurden heimlich hergestellte Videoaufnahmen zweier Pflegerinnen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Klinikums im Fernsehen ausgestrahlt. Das Landgericht Dresden verhängte nach ihrer Klage ein Unterlassungsgebot. Im Berufungsprozess entschied das Oberlandesgericht anders und erlaubte die Aussendung (Urteil vom 24.09.2019 – 4 U 1401/19).

    Das Landgericht hatte die Filmaufnahmen und die eingeblendeten Texte als unfaire Zuspitzungen beurteilt, die mit journalistischer Sorgfalt unvereinbar seien. Die Behauptungen etwa, eine der Pflegerinnen habe wahrgenommen, dass ein Patient in die Ecke eines Raumes uriniert habe, ohne etwas zu unternehmen sei zu unterlassen. Die Behauptung sei unwahr, da die Pflegerin am Tag der heimlichen Filmaufnahmen im Urlaub gewesen sei. Die Behauptung, eine Pflegerin habe einem Patienten unbemerkt Medikamente „unters Essen gemischt“ sei ebenfalls zu unterlassen. Die Pflegerin werde durch die unvollständige Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Verabreichung der Medikamente mit Wissen und Wollen der Betreuerin des Patienten erfolgt sei, der Verhütung eines schweren Epilepsieschubes diente und dem Journalisten auch so erläutert worden sei.

    Beide Pflegerinnen seien zwar anonymisiert worden, aber für ihren Bekanntenkreis gut erkennbar gewesen. Sie hätten einen Anspruch auf Löschung der unter Verstoß gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zustande gekommenen Tonaufnahmen und der Texteinblendungen.

    In der Berufungsklage argumentierten die Journalisten, das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass eine rechtswidrige Zwangsmedikation vorgelegen habe, die dazu habe dienen sollen, den Patienten ruhigzustellen. Dem stimmte das Oberlandesgericht zu. Das Interesse der Journalisten, auf den offensichtlichen Missstand der verdeckten Verabreichung von Medikamenten hinzuweisen, sei höher zu gewichten als das Persönlichkeitsrecht der Pflegerin.

    Die Bilder waren zudem verpixelt und die Stimme anonymisiert worden.

    Die Videoaufnahmen der zweiten Pflegerin, die glaubhaft machen konnte, dass sie trotz der Verfremdung in ihrem Bekanntenkreis erkannt worden war, beurteilte das Gericht im Gegensatz allerdings als unzulässig. Sie müsse es sich nicht gefallen lassen, in einer Szene als teilnahmslos gegenüber der Verunreinigung eines Aufenthaltsraums durch einen Heimbewohner dargestellt zu werde, obwohl sie unstreitig in der dargestellten Situation am Filmtag gar nicht anwesend gewesen sei. (Barbara Hartmann)

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