VG Hannover: Erfolglose Klage gegen Verwarnung der Datenschutzbehörde wegen Portrait auf Facebookseite

  • Gegen eine mit 330,75 Euro verbundene Verwarnung der Datenschutzbehörde klagte der Ortsverein einer Partei vor dem Verwaltungsgericht Hannover ohne Erfolg. Auf der Facebookseite des Ortsvereins war ein Foto veröffentlicht worden, auf dem die Gesichter eines Ehepaares erkennbar waren. Das Bild war bereits vier Jahre zuvor in der Presse in einem Artikel über eine Parteiveranstaltung veröffentlicht worden, bei der die Installation einer neuen Ampelanlage gefordert worden war. Als die Anlage nun tatsächlich gebaut wurde, war auf der Facebookseite das alte Pressebild als Dokumentation der siegreichen Ampelforderung erneut gepostet worden.

    Als das unfreiwillig auf der Facebookseite der Partei gezeigte Ehepaar protestierte, löschte der Ortsverein das Bild, behauptete in seinem Antwortschreiben aber: Die Fotoveröffentlichung sei nicht unrechtmäßig gewesen, da das Bild schließlich vor vier Jahren in der Presse publiziert worden sei und folglich auch weiterhin verwendet werden dürfe.

    Das sahen die beiden anders und wandten sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde des Landes Niedersachsen. Die Behörde schickte dem Ortsverein einen Verwarnungsbescheid und damit verbunden einen Kostenfestsetzungsbescheid über 362,25 € für die durch das Verfahren angefallenen Verwaltungskosten.

    Das VG Hannover reduzierte zwar den Kostenbescheid auf 330,75 €, entschied aber, dass die Verwarnung zu Recht erfolgt war.

    Das Interesse der Eheleute zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten wiege besonders schwer, weil die Veröffentlichung im Internet auf einer Facebookseite erfolgt sei, deren Nutzung durch den Ortsverein ohnehin nicht mit dem DS-GVO vereinbar sei. Die Bildveröffentlichung sei in dieser Form nicht erforderlich gewesen, das Bild hätte auch verpixelt werden können.

    Die Aufsichtsbehörde habe nach Artikel 51 DS-GVO die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit den Verarbeitungsvorgängen gegen die DS-GVO verstoßen hat.

    Die Anwendbarkeit der Vorschriften des KUG seit Inkrafttreten der DS-GVO sei umstritten. Grundsätzlich genieße die SS-GVO Anwendungsvorrang vor nationalen Regelungen, da europäisches Sekundärrecht gegenüber nationalen Regelungen Anwendungsvorrang genieße.

    Der Ortsverein der Partei könne sich nicht darauf berufen, dass das Foto für journalistische Zwecke eingesetzt worden wäre. Die Fanpage diene der Selbstdarstellung und lasse sich nicht als Journalismus einordnen.

    Die Verwarnung sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, um gegenüber dem klagenden Ehepaar das datenschutzrechtliche Verhalten verbindlich festzustellen. (Barbara Hartmann)

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