OLG Düsseldorf: Bei Facebook gepostetes Bild spricht für Unfallmanipulation

  • Nach einem Autounfall glaubte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Unfallgeschädigten nicht, dass er den Verursacher vor dem Unfall nicht gekannt hatte – obwohl er eine Bekanntschaft mit diesem abgestritten hatte. Er hatte vor dem Unfall bei Facebook ein Bild gepostet, auf dem der ihm angeblich nicht bekannte Mann zusammen mit dem später beschädigten Auto zu sehen war.

    Weitere Indizien für eine Unfallmanipulation sah das Gericht in der Beschädigung eines hochpreisigen Fahrzeugs, die fiktive Schadensabrechnung und die Präsentation einer klaren Haftungslage bei gleichzeitigen vagen Angaben zum Unfallhergang.

    Im Februar 2015 kam es in einer Nacht auf einer Autobahnzufahrt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Porsche Panamera und einem VW Golf. Der Unfallverursacher gab an, dem Porsche die Vorfahrt genommen zu haben, da er ihn übersehen hätte. Der Porschefahrer verlangte von der Haftpflichtversicherung des Golf-Fahrers Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Schadensabrechnung.

    Die Haftpflichtversicherung lehnte die Schadensregulierung aber ab, dasie Unfallmanipulation unterstellte,nachdem sie gesehen hatte, dass der Versicherungsnehmer auf einem Foto mit dem später geschädigten Fahrzeug zu sehen war, dass bei Facebook vor dem Unfall gepostet worden war.

    Der Porschefahrer erhob dagegen Klage vor dem Landesgericht Duisburg. Er führte an, dass er den Unfallschaden auch unproblematisch über seine Vollkaskoversicherung hätte abwickeln lassen können. Er behauptete, den Unfallverursacher nicht zu kennen. Er vermutete, dass der Unfallverursacher als Passant vorbeigekommen wäre, als er den Porsche irgendwo abgestellt hatte und zufällig mit dem Auto fotografiert worden wäre. Wo er den Porsche abgestellt hatte, konnte er nicht sagen.

    Das Landgericht Duisburg glaubte dem Porschefahrer nicht, wies seine Klage ab und ging ebenfalls von einem fingierten Unfall aus.

    Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Es sah mehrere Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen. Es sei angesichts des Facebookfotos davon auszugehen, dass sich die Parteien kennen. Dass das abgestritten wurde, sei ein starkes Indiz für Versicherungsbetrug. Bei fingierten Versicherungsfällen sei die vorliegende Konstellation regelmäßig anzutreffen – die Schädigung eines hochwertigen Fahrzeugs durch ein nahezu wertloses Fahrzeug. In Verbindung mit der fiktiven Schadensabrechnung können hohe Gewinne erzielt werden, da eine Reparatur in Eigenregie deutlich günstiger sei. Typisch bei manipulierten Unfällen sei auch das Präsentieren einer klaren Haftungslage, um eine schnelle Regulierung zu erreichen und auffallend vage Angaben zum Unfallhergang, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln.

    Dass für den Porsche eine Vollkaskoversicherung bestand, spreche nicht gegen eine Unfallmanipulation. Eine Vollkaskoversicherung sei bei einem vorgetäuschten Unfallereignis ebenfalls nicht eintrittspflichtig. Außerdem würden Unfälle auch zum Nachteil von Vollkaskoversicherungen fingiert. (Barbara Hartmann)

    8.017 mal gelesen