Arbeitsgericht Lübeck: 1000 Euro Schmerzensgeld für unzulässige Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite

  • Für die Publikation eines Mitarbeiterfotos auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Angestellten, steht diesem gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Das Arbeitsgericht Lübeck hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar.

    Im August 2018 veröffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. Sie hatte ihre Zustimmung erklärt, das Bild auf einem Aushang in der Pflegeeinrichtung zu zeigen, der Publikation auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nachdem die Mitarbeiterin im Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden war, verlangte sie die Löschung des Fotos, da sie nicht weiter mit der Pflegeeinrichtung in Verbindung gebracht werden wollte. Das Foto wurde daraufhin gelöscht. Für die Zeitspanne, in der das Foto gegen ihren Willen bei Facebook zu sehen war, beantragte die Mitarbeiterin Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

    Das Arbeitsgericht gab ihrer Klage statt. Durch die ungenehmigte Bildveröffentlichung habe die Arbeitgeberin das Recht am Bild verletzt. Auf ein berechtigtes Interesse könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

    Durch die Bildveröffentlichung auf Facebook sei das Recht am eigenen Bild der Mitarbeiterin nicht schwerwiegend verletzt worden. Sie habe außerdem dem Aushang des Fotos zugestimmt. Ein Schmerzensgeld von mehr als 1.000 Euro sei nur in Fällen schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtägige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich zu rechtfertigen.

    9.782 mal gelesen