AG München: Nach Filmen einer Verkehrskontrolle zu „Korrekt im Web"-Kurs verurteilt

  • Ein 21-jähriger Autofahrer hatte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit seinem Smartphone die Kommunikation der Beamten aufgenommen, obwohl er mehrfach auf das strafrechtliche Verbot hingewiesen worden war. Bei der nachfolgenden Vernehmung auf der Inspektion wurde ihm der ausgedruckte Gesetzestext ausgehändigt, sein Smartphone als Beweismittel eingezogen und Strafantrag gegen ihn gestellt. Beim Prozess räumte der Mann den Sachverhalt ein, erklärte aber, er sei davon ausgegangen, dass er filmen dürfe. Ein Polizeibeamter habe ihm früher einmal gesagt, er dürfe filmen, solange es nicht veröffentlicht werde.

    Das Amtsgericht München urteilte, es sei notwendig, aber auch ausreichend, den arbeitslosen Angeklagten zur Teilnahme an einem „Korrekt im Web“-Kurs anzuweisen, um ihm einschlägige Kenntnisse bei der Verwendung elektronischer Geräte zu vermitteln und damit künftige Straftaten zu verhindern.

    Zugunsten des Mannes wurde gewertet, dass er die Tat umfassend eingeräumt hatte und nicht heimlich gefilmt hatte. Er habe über viele Monate aufgrund der Sicherstellung kein Handy gehabt, aber dennoch Ratenzahlungen dafür leisten müssen. Außerdem habe er sich in der Hauptversammlung in angemessener Form bei den Geschädigten entschuldigt. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er zum Nachteil der beiden Beamten vorgegangen sei, vielfach und massiv vorgeahndet sei, Arreste und eine längere Vollzugsstrafe verbüßt hatte. Er habe in offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung gehandelt. (Barbara Hartmann)

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