OLG Hamm: Handy beim Autofahren ans Ohr halten kann als verbotene Telefonnutzung gewertet werden

  • Ist auf Fotos einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle zu sehen, dass ein Autoführer mit der linken Hand ein Mobiltelefon an sein linkes Ohr hält, kann ohne weiteren Nachweis einer konkreten Bedienfunktion darauf geschlossen werden, dass eine während des Fahrens verbotswidrige Gerätenutzung vorliegt. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Beschluss vom 28.02.2019, 4 RBs 30/19).

    Das Amtsgericht Borken hatte einen Fahrzeugführer aus Hamminkeln wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. „Das Halten an und für sich“ sah das Gericht als genügend an, um von einer verbotswidrigen Nutzung auszugehen.

    Der Fahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Seiner Meinung nach sei zusätzlich der Nachweis der Gerätenutzung erforderlich. Das Oberlandesgericht sah das anders. Zwar sei das bloße Halten eines Gerätes am Steuer kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung. Allerdings sei auf den Bildern deutlich erkennbar, dass der Fahrer das Telefon mit der linken Hand an das linke Ohr gehalten habe. Aus dieser eindeutigen Halteweise könne hier der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Ein bloßes Halten, insbesondere im Sinne eines Aufhebens und Umlagerns, oder eine andere zweckentfremdete Nutzung des Handys, könne hier sicher ausgeschlossen werden, folgerte das Gericht. (Barbara Hartmann)

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