BGH: „Bild“ durfte Fotos von Vermietern zeigen

  • Einem Artikel über die rechtswidrige Vermietung von Wohnraum in München an sogenannte „Medizin-Touristen“ durfte die „Bild“-Zeitung mit einem Foto der zwei Vermieter illustrieren. Der BGH urteilte, die identifizierende Berichterstattung war zulässig, da das öffentliche Interesse schwerer wiege als das Recht am eigenen Bild (Urteil vom 17. 12.2019, Az. VI ZR 504/18).

    Auch ein nicht mit Strafe bedrohtes rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person kann etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktritt.

    Im Februar 2017 hatte die „Bild“ über ein Verfahrendes Verwaltungsgerichtes München berichtet. Zwei Männer hatten zu überhöhten Preisen Immobilien in München an sogenannte „Medizin-Touristen“ vermietet. Mit diversen verwaltungsrechtlich bestätigten Bescheiden war diese Praxis untersagt worden, da der Tatbestand der verbotenen Zweckentfremdung von Wohnraum erfüllt war. Trotzdem wurden die Geschäfte fortgeführt.

    Die „Bild“ titelte daraufhin: „Richterin über das Geschäfts-Modell Medizin-Tourismus: Vermieter kassieren Wahnsinns-Geld“ und berichtete mit identifizierbarem Bild der beiden Männer über den Fall.

    In der Vorinstanz Oberlandesgericht München hatten die Vermieter noch Recht bekommen, da es sich bei den Fotos nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Allein der Umstand, dass die Kläger ihr rechtswidriges Geschäftsmodell in gewerblichem Umfang mit erheblichen Gewinnen betrieben hätten, führe nicht dazu, dass sie auch eine individualisierende Berichterstattung zu dulden hätten.

    Der BGH hielt die Revision für begründet und verneinte einen Unterlassungsanspruch, da es sich sehr wohl um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Das Thema Wohnungsnot sei von hohem gesellschaftlichen Interesse, das auch nicht deshalb weniger schwer wiege, weil es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit handele und nicht um eine Straftat. Die Bedeutung für die Öffentlichkeit ließe sich zwar nicht mit dem Bekanntheitsgrad der Männer rechtfertigen, aber mit der Bedeutung ihres Fehlverhaltens für die Allgemeinheit.

    (Barbara Hartmann)

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