BGH: Rechtsstreit zur Vergütung des Chefkameramanns des Films „Das Boot“

  • Der Rechtsstreit zwischen dem Chefkameramann des Filmes „Das Boot“ und den ARD-Rundfunkanstalten um eine weitere angemessene Beteiligung des Kameramanns an den von den Erlösen ist vor dem Bundesgerichtshof angelangt. In den ersten Instanzen hatte der Kameramann teilweise recht bekommen. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache zurück. Die dortige Begründung wurde bemängelt. Mit dieser begründung könne dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung zuerkannt werden (Urteil vom 20.02.2020, Az.: I ZR 176/18 – Das Boot II).

    Der Chefkameramann hatte für seine Mitarbeit an dem 1980/1981 gedrehten Film eine Pauschalvergütung von 204.000 DM erhalten. Der Film fand im Kino, im Fernsehen, auf Videokassette und DVD zahlende Zuschauer.

    Beklagt wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die zusammen mit dem in einem gesonderten Rechtstreit in Anspruch genommenem WDR in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen sind. Für die Ausstrahlung des Filmes in der Zeit vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 im Programm „Das Erste“ der ARD, in Dritten Programmen und Digitalsendern und dem Sender 3Sat nimmt der Kläger die Rundfunkanstalten auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Anspruch. Er beansprucht eine Nachvergütung von mindestens 521.446,96 Euro. Für die Aussrahlungen ab dem 13.03.2016 verlangt er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung.

    In der Vorinstanz hatte das Landgericht der Zahlungsklage in Höhe von 77.333.79 Euro teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte dem Kläger für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine Beteiligung von 315.018,29 Euro zugesprochen (OLG Stuttgart ZUM-RD 2019,20).

    Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben.

    Der Kläger habe der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Der Kläger könne nur dann eine weitere Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erlösen stünde.

    Ein auffälliges Missverhältnis läge dann vor, wenn die Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betrage, also der Vergütung, die redlicherweise zu leisten wäre.

    Bei der Prüfung, ob die Vergütung angemessen war, muss nach Ansicht des BGH nur der Anteil der Pauschalvergütung betrachtet werden, der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung entfällt – und nicht die Pauschalvergütung in voller Höhe. Genau das ist aber bei der Beurteilung durch das OLG Stuttgart geschehen.

    Der BGH hat die Sache deshalb an das Berufungsgericht OLG Stuttgart zurückverwiesen.

    Für Wiederholungssendungen sei eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung vereinbarten Erstvergütung zu zahlen.

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Vorteil, den eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung eines fertigen Filmes habe, könne in der Ersparnis der Produktionskosten für eine Neuproduktion gesehen werden.

    Nicht folgerichtig sei es aber, bei der Beurteilung der Angemessenheit die gesamte Pauschalvergütung zu betrachten. Damit läge ein Berechnungsfehler bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung vor.

    Das Berufungsgericht OLG Stuttgart muss daher im wiedereröffnetem Berufungsverfahren erneut prüfen, ob der auf die Fernsehausstrahlung entfallende Teil der Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten erzielten Vorteilen steht und der Kläger eine weitere Beteiligung beanspruchen kann. (Barbara Hartmann)

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