VerfGH Saarland: Messungen des Blitzers Traffistar S350 sind ungültig

  • Die Temposünder-Fotos von Messgeräten des Typs Traffistar S350 sind als Beweise für ein Bußgeldverfahren nicht zulässig, urteilten die Verfassungsrichter (Urt. v. 05.07.2019 Az. Lv 7/17). Damit sind die Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgericht in dem Fall aufgehoben.

    Ein Fahrer war im September 2017 in Friedrichsthal innerorts mit 27 Stundenkilometern zu viel geblitzt worden und hatte einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro erhalten. Der Anwalt des Fahrers verlangte die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie der gesamten Messserie des Tattages und eine Kopie der Lebensakte des Messgerätes.

    Er fand bei der Auswertung heraus, dass die Daten bei diesem Gerätetyp gar nicht gespeichert werden und deshalb dem Mann seine Geschwindigkeitsübertretung im Nachhinein nicht mehr nachweisbar ist.

    Ein Sachverständiger bestätigte, die Weg-Zeit-Rechnung des Gerätes sei nicht nachvollziehbar. Das Gerät Traffistar S350 erfasst mittels Laserimpuls-Laufzeitmessungen genaue Entfernungs- und Winkelinformationen, aus denen die Entfernungsänderung eines Objekts über die Zeit berechnet und damit die Geschwindigkeit ermittelt werden kann.

    Das OLG hatte geurteilt, man müsse sich auf die Messdaten des Blitzgerätes verlassen können. Das Verfassungsgericht war anderer Auffassung. Die derzeit von dem Gerät gespeicherten Daten erlaubten „keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses“. Die Speicherung der Rohdaten sei technisch möglich. Zum Grundrecht auf ein faires Verfahren zähle das Recht des Beschuldigten, sich mit den Beweismitteln auseinandersetzen zu können, sie einsehen und nachvollziehen zu können.

    Das Urteil gilt ausschließlich für das Saarland. Von diesem Blitzgeräte-Typ stehen derzeit etwa 30 in saarländischen Kommunen. (Barbara Hartmann)

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