BGH: Ungenehmigte Filmaufnahmen aus Hühnerställen dürfen gezeigt werden

  • Tierschützer waren im Mai 2012 in einen Bio-Hühnerstall eingebrochen und hatten dort Hühner mit unvollständigem Federkleid neben toten Tieren gefilmt. ARD Exklusiv zeigte die Aufnahmen unter dem Titel „Wie billig kann Bio sein?“ und im Rahmen der Sendung „Fakt“ unter dem Titel „Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten“.

    Das Landgericht untersagte die Verbreitung der Filmaufnahmen. Die Berufung des Fernsehsenders hatte keinen Erfolg. Mit der vom Gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter ihren Antrag auf Abweisung.

    Der BGH allerdings hat der Revision stattgegeben und die Klage des Hühnerstall-Betreibers abgewiesen.

    Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

    Auch wenn die Aufnahmen der toten und federlosen Hühner das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf des Hühnerstall-Bauern beeinträchtigen und die Geheimhaltung der innerbetrieblichen Sphäre verletzt wurde, seien diese Beeinträchtigungen nicht rechtswidrig. Obwohl die Aufnahmen rechtswidrig hergestellt wurden, überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Hühnerstall-Betreibers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs und seine unternehmensbezogenen Interessen. Der Sender hätte sich außerdem am Hausfriedensbruch nicht beteiligt.

    Die Filmaufnahmen zeigten die Art der Hühnerhaltung durch dem Erzeugerzusammenschluss angehörigen Betriebe. An den Umständen der Hühnerhaltung dort habe die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. (Barbara Hartmann)

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