BVerfG: Recht auf Vergessen - Kein Anspruch auf Löschung eines Links zu einem Fernseh-Interview

  • Unter Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat das Bundesverfassungsgericht der Europäischen Union eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen (Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 276/17). Die Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber war abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin hatte sich dagegen gewandt, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestelltes Transkript eines Fernsehbeitrags aufgelistet wurde, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde.

    Am 21. Januar 2010 strahlte der NDR im Rahmen der Sendung „Panorama“ einen Beitrag mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitnehmer“ aus. In einem Interview mit der Beschwerdeführerin wurde ihr ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Mitarbeiter des von ihr geleiteten Unternehmens vorgeworfen.

    Der NDR stellte eine Datei mit einem Transkript des Interviews auf seiner Internetseite ein. Bei der Google-Suche mit dem Namen der Klägerin wurde der Link zu dieser Datei gelistet. Google lehnte es trotz Aufforderung ab, die Nachweise dieser Datei zu unterlassen. Die Klage der Beschwerdeführerin vor dem Oberlandesgericht wurde abgewiesen. Sie könne weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Entfernung des Links beanspruchen.

    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes und ihres Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Die Überschrift des Suchergebnisses „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ sei verfälschend, da sie keine „fiesen Tricks“ angewandt habe. Es werde eine negative Vorstellung über sie als Person hervorgerufen, die geeignet sei, sie als Privatperson abzuwerten. Der Bericht liege zeitlich so lange zurück, dass kein berechtigtes öffentliches Interesse mehr an ihm bestehe.

    Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass bei der Anwendung europäisch unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allen die Unionsrechte maßgeblich seien. Das Unionsrecht habe hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang. Für die Frage, ob vollständig vereinheitlichte Regelungen gegen Grundrechte verstoßen, entspräche das der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft, soweit sie die deutschen Grundrechte verdrängen.

    Die Beschwerdeführerin ist dennoch beschwerdebefugt, da sie sich auf Unionsgrundrechte berufen kann. Die Verfassungsbeschwerde selbst war aber unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht prüfe allein, ob die Fachgerichte den Unionsrechten ausreichend Rechnung getragen hätten und zwischen ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung einen vertretbaren Ausgleich gefunden hätten. Das Bejaht das Bundesverfassungsgericht.

    Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisteten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten.

    Im Verbot des Auflistens des Links könne zugleich eine eigenständige Einschränkung der Meinungsfreiheit des NDR liegen.

    Das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses des Suchmaschinenbetreibers wiege nicht schwer genug, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken. Allerdings könnten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem einzubeziehende Grundrechte Dritter größeres Gewicht haben. Die Entscheidung des OLG sei nicht zu beanstanden. Sowohl der Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Beschwerdeführerin als auch die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers seien in die Abwägung einbezogen worden.

    Die Beschwerdeführerin müsse die belastende Wirkung durch die Berichterstattung auch im privaten Umfeld weitgehend hinnehmen. Der Bericht und der hierauf verweisende Link könnten nicht als Schmähung angesehen werden. Ein Anspruch auf Auslistung aus den Suchergebnissen sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben. Die Vorlage des Falls an den Europäischen Gerichtshof sei nicht notwendig. (Barbara Hartmann)

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