LG Darmstadt: 5000 Euro Schmerzensgeld für Polizistin in YouTube-Video

  • Unfreiwillige Darstellerin war eine Polizistin im Musikvideo des Konzertes einer Rockband. Sie war dort im Einsatz, weil Demonstrationen gegen das Konzert erwartet wurden. Im Video ist sie zwei Sekunden lang in Großaufnahmen und Zeitlupe zu sehen. Das auf YouTube veröffentlichte Video wurde über 150.000 Mal aufgerufen.

    Die Polizistin klagte vor dem Landgericht Darmstadt. Sie wollte nicht mit der Rockband in Verbindung gebracht werden, die dem sogenannten „Rechtsrock“ zugeordnet werde. Die Band gab eine Unterlassungserklärung ab und veranlasste, dass das Bild der Polizistin auf YouTube verpixelt wurde.
    Die Polizeibeamtin verlangte die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten von 1.171,67 € und 5.000 € Geldentschädigung.

    Das Gericht gab ihr in beiden Punkten Recht. Ihr stünde auch als Polizistin im Einsatz das recht am eigenen Bild zu. Abbildungen ihrer Person dürften nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden. Etwas anderes gelte nur, wenn eine der Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt sein sollte.

    Es sei zwar keine Einwilligung für Bilder von Versammlungen erforderlich, in diesem Fall habe die Veranstaltung als solche aber nicht im Vordergrund gestanden und die Polizistin sei nicht lediglich als Teil der Veranstaltung dargestellt worden. Denn sie war in Großaufnahme und in Zeitlupe zu sehen. Sie stand persönlich im Vordergrund, so das Gericht. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das das Hervorheben dieser Polizistin erfordert, sei nicht begründbar.

    Der Veranstalter des Konzertes könne sich zwar generell auf die Kunstfreiheit beziehen, diese gelte aber keineswegs schrankenlos. Der Veranstalter strebe mit seiner „Rechtsrock“-Aufführung eine politische Aussage an und bringe die abgebildete Polizisten gegen ihren Willen mit dieser in Verbindung, was sie sich nicht gefallen lassen müsse. Sie sei außerdem dazu verpflichtet, sich in Ausübung ihres Berufs politisch neutral zu verhalten.

    Das Landgericht betonte weiter: Nicht jeder Polizeieinsatz sei ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ – dieser sei keiner, sondern ein ganz gewöhnlicher Einsatz.

    Die vergleichsweise hohe Geldentschädigung von 5.000 Euro begründet das Gericht damit, dass es sich mit der Großaufnahme der Polizistin um einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht handele. Das Video sei in erheblichem Umfang verbreitet worden, von 150.000 Nutzern aufgerufen worden. Die Verbreitung habe den wirtschaftlichen Nutzen des Veranstalters gefördert. Es müsse eine ausreichende „Genugtuung des Verletzen“ erfolgen.

    Die zeitweilige Verpixelung habe den Rechtsverstoß nicht befriedigend aufgefangen, da die Verbreitung eines einmal ins Internet gestellten Videos nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. (Barbara Hartmann)

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