BVerfG: Fotograf ist nicht für Verpixelung verantwortlich

  • Ein Fotograf, der ein Bild an eine Redaktion weitergibt, trägt die nicht die Verantwortung dafür, dass durch eine Bildveröffentlichung keine Rechte verletzt werden – die presserechtliche Verantwortung trägt die Redaktion.

    Die Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde eines Fotografen statt, der 2014 das Bild eines dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich des Universitätsklinikums Aachen unverpixelt an die Redaktion der Bild-Zeitung weitergegeben hatte (Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1 BvR 1716/17).

    Zur Illustration eines Artikels, in dem die unzureichenden Sicherheitsbedingungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentiert werden sollten, wurde das Bild unverpixelt publiziert.

    Schon unmittelbar nach der Aufnahme des Bildes in der Klinik war der Fotograf von dem Patienten, der behandelnden Ärztin und der herbeigerufenen Polizei zur Löschung des Bildes aufgefordert worden. Die Ärztin erklärte dem Fotografen, dass der Ebola-Verdacht sich nicht bestätigt habe.

    Nach den Auseinandersetzungen in der Klinik verklagte der Patient nicht die Bild-Zeitung, sondern den Fotografen, der ihn gegen seinen ausdrücklichen und deutlich geäußerten Willen fotografiert hatte. Das LG Aachen verurteilte ihn daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 33, 22 f. zur Zahlung von Schadensersatz an den Patienten.

    Obwohl es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, hätte das Bild, das den wartenden Patienten als Ebola-Verdächtigen öffentlich vorführte, nur verpixelt veröffentlicht werden dürfen.

    Der Fotograf habe mit der Weitergabe des Bildes an die Journalisten die unverpixelte Veröffentlichung selbst veranlasst und angestrebt. Er sei dafür verantwortlich gewesen, die Unkenntlichmachung sicherzustellen.

    Die Revision des Fotografen vor dem OLG Köln hatte keinen Erfolg (Beschl. v. 02.06.2017, Az. III-1 RVs 93/17).

    Das Bundesverfassungsgericht urteilt in diesem Fall ganz anders und gab der Verfassungsbeschwerde des Fotografen statt. Zwar spreche verfassungsrechtlich nichts dagegen, dass Pressefotografen auch strafrechtlich bewehrten Sorgfaltspflichten unterlägen und die Umstände der Bildaufnahme nicht verschweigen dürften.

    Eine Verpixelung des Bildes durch den Fotografen vor der Weitergabe an eine Redaktion könne aber nicht verlangt werden.

    Es liege in der Verantwortung der Redaktionen, bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren und über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen. (Barbara Hartmann)

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