Kämmererin muss Bildberichterstattung in Tageszeitung dulden

  • Eine regionale Tageszeitung berichtete über eine Stadtratssitzung in einer sächsischen Gemeinde. Auf den illustrierenden Fotos war die Kämmererin zu sehen. Sie klagte vor dem Landgericht Leipzig auf Unterlassung und bekam dort Recht. Sie habe der Bildveröffentlichung nicht zugestimmt und es liege auch kein Ereignis der Zeitgeschichte vor.

    Die Zeitungsverlegerin legte vor dem Oberlandesgericht Dresden Berufung ein, das in der Sache ganz anders urteilte.

    Eine Kämmererin, die im Kommunalrecht fünf deutscher Länder neben dem Bürgermeister oder Landrat für die Kommunalfinanzen verantwortlich ist, ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes als Politikerin zu sehen.

    Das Gericht kommt im Gegensatz zur Vorinstanz deshalb zu dem Schluss, dass die Bildberichterstattung in der Tageszeitung über die Stadtratssitzung als Ereignis der Zeitgeschichte zulässig war (OLG Dresden, Urteil vom 02.06.2020 – 4 U 51/20). Es hob mit seinem Urteil die Entscheidung des Landgerichts Leipzig auf.

    Eine Kämmererin sei keine bloße Verwaltungsmitarbeiterin, die eine Bildberichterstattung nicht hinnehmen müsse. Sie sei vielmehr im Rahmen der kommunalpolitischen Berichterstattung als Politikerin zu betrachten. Sie unterliege als Beauftragte für den Haushalt keinen Weisungen und habe erheblichen Einfluss auf die Haushaltsaufstellung. Der Umstand, dass sie nicht aufgrund einer allgemeinen Wahl bestimmt worden sei, habe dabei keine maßgebliche Bedeutung. (Barbara Hartmann)

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