BGH: Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19), dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als "Clickbait" ("Klickköder") für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen Recht am eigenen Bild eingreift und den Verlag zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.

    Geklagt hatte Günther Jauch, die Beklagte war die Zeitschrift TV Movie, die neben ihrer Print-Ausgabe auch eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil betreibt.

    Auf Facebook postete TV Movie am 18. August 2015 folgende Meldung: "GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht."

    Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Portrait Jauchs, der der Verwendung seines Bildes aber nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser dann auf das Internetangebot des Verlages weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über Günther Jauch fanden sich dort aber nicht mehr.

    Der Verlag gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Nutzung seines Bildnisses hat der Kläger TV Movie auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr in Anspruch genommen. Gefordert waren mindestens 20.000 Euro.

    Der BGH entschied nun, dass Prominente es nicht akzeptieren müssen, wenn unentgeltlich Bilder von ihnen zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt werden, die sie persönlich gar nicht betreffen. Die fiktive Lizenzgebühr, die das vorhergehende Landgerichtsurteil mit 20.000 Euro angesetzt hatte, wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt: Die Summe ergebe sich aus der Berücksichtigung eines "ganz überragenden Markt- und Werbewertes des Klägers".

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