Busenblitzer-Bild bringt Model 3.000 Euro Entschädigung

  • Wird ein Model mit einer erkennbar ungewollt aufgrund eines abrutschenden Oberteils entblößten Brust fotografiert, liegt in der Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dafür eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € für angemessen gehalten.

    Die Klägerin arbeitete als Model auf einer Modewoche in Frankfurt am Main. Am Laufsteg waren an drei Stationen Fotografen positioniert. An der letzten der Stationen sollten die Models vor dem Verlassen des Laufstegs vor einem Sponsorenaufsteller eine einstudierte Pose zeigen. Nachdem die Klägerin bereits an den ersten beiden Stationen vorbeigelaufen war, bemerkte sie, dass ihr Oberteil begonnen hatte abzurutschen. Bei der letzten Station vor dem Sponsorenaufsteller, als die Klägerin die einstudierte Pose zeigte, nahm ein Fotograf das Foto auf: Auf ihm sieht man aufgrund des heruntergerutschten Oberteils die linke Brust der Klägerin bis unterhalb der Brustwarze. Das Foto wurde online und Print von dem verklagten Verlag, der eine der großen bundesdeutschen Boulevard-Zeitung herausgibt, veröffentlicht. Entscheidens ist auch, dass die Frau sich vorher explizit gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen hatte.

    Nachdem sich der Verlag verpflichtet hatte, die Veröffentlichung des Fotos zu unterlassen, hat die Klägerin auf eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 geklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.000,00 € stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegte Berufung hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat des OLG das Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Begehren zur Zahlung von 3.000,00 € verurteilt.

    Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Die Veröffentlichung des Fotos verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Denn die Klägerin habe in die Veröffentlichung dieses Fotos nicht eingewilligt. Ihre Einwilligung habe sich auf die regulären Posen für die Fotografen beschränkt. Die Klägerin habe mit bedeckter Brust ihren Walk begonnen und so überwiegend absolviert. Es wurde deutlich, dass der nackte Busen und die Brustwarze „ungewollt zum Vorschein gekommen“ seien.
    Gewicht und Tragweite der Verletzung und das Verschulden auf Seiten der Beklagten rechtfertigten hier eine Geldentschädigung. Auch wenn das Zeigen der (sekundären) Geschlechtsmerkmale nicht in jedem Fall als anstößig empfunden werde, obliege es allein der Klägerin, darüber zu entscheiden, ob sie sich mit unbekleideter Brust öffentlich zur Schau stellen möchte. Hinzu kam, dass es sich um den ersten Walk der damals 22-jährigen, unerfahrenen Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin sei durch die Veröffentlichung „nicht nur in ihrem moralisch-sittlichen Gefühl gedemütigt worden, sondern auch dadurch, dass die Beklagte sich über ihren explizit erklärten Willen hinwegsetzte“.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 7/24; vorausgegangen Landgericht Frankfurt, Urteil vom 4.1.2024, Az. 2-03 O 588/23)

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