Aus religiösen Gründen tragen Anhänger des „Pastafarianismus“, Mitglieder der „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“, einen Dreispitz auf dem Kopf. Das Tragen dieses Kopfbedeckung ist auf einem Foto zum Personalausweis aber unzulässig. So hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg am 15.5 2018 entschieden (So 72/17).
Eine religiös begründete Ausnahme vom Erfordernis eines kopfbedeckungsfreien Fotos komme nicht in Betracht. So entschied bereits in erster Instanz das Verwaltungsgericht Hamburg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Klägers zurück.
Zwar könne gemäß §7 Abs. 3PAuswV eine Ausnahme vom Gebot des kopfbedeckungsfreien Ausweisbildes gemacht werden. Dies betreffe Personen, die glaubhaft und ernsthaft nach ihrer religiösen oder weltanschaulischen Überzeugungimmer eine Kopfbedeckung tragen müssen, und denen ein innerer Konflikt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot erspart werden solle.
Es sei offensichtlich, dass von… [weiterlesen]
Eine religiös begründete Ausnahme vom Erfordernis eines kopfbedeckungsfreien Fotos komme nicht in Betracht. So entschied bereits in erster Instanz das Verwaltungsgericht Hamburg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Klägers zurück.
Zwar könne gemäß §7 Abs. 3PAuswV eine Ausnahme vom Gebot des kopfbedeckungsfreien Ausweisbildes gemacht werden. Dies betreffe Personen, die glaubhaft und ernsthaft nach ihrer religiösen oder weltanschaulischen Überzeugungimmer eine Kopfbedeckung tragen müssen, und denen ein innerer Konflikt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot erspart werden solle.
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