Drei Häuser Karl-Theodor zu Guttenbergs in Berlin und den USA, deren Foto die Bunte 2014 abdruckte, durften öffentlich gezeigt werden. Guttenbergs Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist gescheitert. (Urteil vom 25.06.2019, Beschwerde Nr. 14047/16). Der EMGR bestätigte damit das Urteil des OLG Köln, das entschieden hatte, dass die Persönlichkeitsrechte Guttenbergs und seiner Familie nicht durch die Bildveröffentlichung der Häuser im Magazin „Die Bunte“ verletzt worden waren.
In erster Instanz vor dem LG Köln hatte Guttenberg mit seiner Klage gegen die Bildveröffentlichung Recht bekommen. Das OLG hatte in zweiter Instanz das Urteil des LG aufgehoben. In Guttenbergs Privatsphäre sei zwar eingegriffen worden, angesichts des öffentlichen Interesses, welches mit seiner Person einhergehe, müsse er die Publikation aber dulden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es zu dieser Zeit möglich schien, dass Guttenberg in die deutsche Politik zurückkehrt.
Der EGMR urteilte… [weiterlesen]
In erster Instanz vor dem LG Köln hatte Guttenberg mit seiner Klage gegen die Bildveröffentlichung Recht bekommen. Das OLG hatte in zweiter Instanz das Urteil des LG aufgehoben. In Guttenbergs Privatsphäre sei zwar eingegriffen worden, angesichts des öffentlichen Interesses, welches mit seiner Person einhergehe, müsse er die Publikation aber dulden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es zu dieser Zeit möglich schien, dass Guttenberg in die deutsche Politik zurückkehrt.
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