Ja, unter bestimmten Umständen darf man zum Gewehr greifen und sein Persönlichkeitsrecht auch mit der Waffe verteidigen. So das Resüme eines Urteils des Amtsgerichtes Riesa (Urteil vom 24.4.2019 – Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19).
Was war passiert? Der Angeklagte hatte mit seinem Luftgewehr eine Kamaradrohne vom Himmel geholt, die sein Privatgrundstück in 10 bis 15 Meter Höhe überflogen hatte. Dabei verfolgte die Drohne die Ehefrau des Angeklagten und erschreckte seine Kinder, die auf dem Grundstück - welches zum Schutz seiner Privatsphäre mit einer rund 3 Meter hohen Hecke eingezäunt ist - spielten.
Der weitere Verlauf: Der Beklagte signalisierte dem Steuermann der Drohne, er möge sein Fluggerät woanders hin steuern und die Privatsphäre der Familie respektieren. Der Drohenführer reagierte nicht auf die Zeichen. Der Mann holte daraufhin sein Luftgewehr und hielt es drohend in Richtung Drohne. Aber auch das brachte den Besitzer der Drohne nicht dazu, sein Gerät abzudrehen. Also schoß… [weiterlesen]
Was war passiert? Der Angeklagte hatte mit seinem Luftgewehr eine Kamaradrohne vom Himmel geholt, die sein Privatgrundstück in 10 bis 15 Meter Höhe überflogen hatte. Dabei verfolgte die Drohne die Ehefrau des Angeklagten und erschreckte seine Kinder, die auf dem Grundstück - welches zum Schutz seiner Privatsphäre mit einer rund 3 Meter hohen Hecke eingezäunt ist - spielten.
Der weitere Verlauf: Der Beklagte signalisierte dem Steuermann der Drohne, er möge sein Fluggerät woanders hin steuern und die Privatsphäre der Familie respektieren. Der Drohenführer reagierte nicht auf die Zeichen. Der Mann holte daraufhin sein Luftgewehr und hielt es drohend in Richtung Drohne. Aber auch das brachte den Besitzer der Drohne nicht dazu, sein Gerät abzudrehen. Also schoß… [weiterlesen]