Rechtswidrig war die Berichterstattung über das vermutete Beziehungsende der Prominenten, die mit Papparazzi-Aufnahmen eines Restaurantbesuchs des Paares illustriert war. Das LG Köln hatte der Klägerin eine Geldentschädigung von 7.500 Euro zugesprochen. Anders als die erste Instanz erkannte das OLG Köln allerdings keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, verneinte den Anspruch auf Geldentschädigung und hob die Entscheidung des Landgerichts auf (Urteil v. 3.11.2016 – 15 U 66/16).
Die heimlich aufgenommen Fotos zeigten die Prominente in neutraler Pose, der Artikel enthielt keine ehrenrührigen Aussagen oder offenbarte intime Details des Liebeslebens. Die Fotos seien an einem öffentlichen Ort aufgenommen worden. Zu Lasten der Klägerin berücksichtigte das Oberlandesgericht auch, dass sie vorher bereits selbst ihr Privatleben und insbesondere die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten der Presse zugänglich gemacht hatte. (Barbara Hartmann) [weiterlesen]
Die heimlich aufgenommen Fotos zeigten die Prominente in neutraler Pose, der Artikel enthielt keine ehrenrührigen Aussagen oder offenbarte intime Details des Liebeslebens. Die Fotos seien an einem öffentlichen Ort aufgenommen worden. Zu Lasten der Klägerin berücksichtigte das Oberlandesgericht auch, dass sie vorher bereits selbst ihr Privatleben und insbesondere die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten der Presse zugänglich gemacht hatte. (Barbara Hartmann) [weiterlesen]