Einem Artikel über die rechtswidrige Vermietung von Wohnraum in München an sogenannte „Medizin-Touristen“ durfte die „Bild“-Zeitung mit einem Foto der zwei Vermieter illustrieren. Der BGH urteilte, die identifizierende Berichterstattung war zulässig, da das öffentliche Interesse schwerer wiege als das Recht am eigenen Bild (Urteil vom 17. 12.2019, Az. VI ZR 504/18).
Auch ein nicht mit Strafe bedrohtes rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person kann etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktritt.
Im Februar 2017 hatte die „Bild“ über ein Verfahrendes Verwaltungsgerichtes München berichtet. Zwei Männer hatten zu überhöhten Preisen Immobilien in München an sogenannte „Medizin-Touristen“ vermietet. Mit diversen verwaltungsrechtlich bestätigten… [weiterlesen]
Auch ein nicht mit Strafe bedrohtes rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person kann etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktritt.
Im Februar 2017 hatte die „Bild“ über ein Verfahrendes Verwaltungsgerichtes München berichtet. Zwei Männer hatten zu überhöhten Preisen Immobilien in München an sogenannte „Medizin-Touristen“ vermietet. Mit diversen verwaltungsrechtlich bestätigten… [weiterlesen]