Ein Fotograf, der ein Bild an eine Redaktion weitergibt, trägt die nicht die Verantwortung dafür, dass durch eine Bildveröffentlichung keine Rechte verletzt werden – die presserechtliche Verantwortung trägt die Redaktion.
Die Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde eines Fotografen statt, der 2014 das Bild eines dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich des Universitätsklinikums Aachen unverpixelt an die Redaktion der Bild-Zeitung weitergegeben hatte (Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1 BvR 1716/17).
Zur Illustration eines Artikels, in dem die unzureichenden Sicherheitsbedingungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentiert werden sollten, wurde das Bild unverpixelt publiziert.
Schon unmittelbar nach der Aufnahme des Bildes in der Klinik war der Fotograf von dem Patienten, der behandelnden Ärztin und der herbeigerufenen Polizei zur Löschung des Bildes aufgefordert worden. Die Ärztin erklärte dem Fotografen, dass der Ebola-Verdacht… [weiterlesen]
Die Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde eines Fotografen statt, der 2014 das Bild eines dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich des Universitätsklinikums Aachen unverpixelt an die Redaktion der Bild-Zeitung weitergegeben hatte (Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1 BvR 1716/17).
Zur Illustration eines Artikels, in dem die unzureichenden Sicherheitsbedingungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentiert werden sollten, wurde das Bild unverpixelt publiziert.
Schon unmittelbar nach der Aufnahme des Bildes in der Klinik war der Fotograf von dem Patienten, der behandelnden Ärztin und der herbeigerufenen Polizei zur Löschung des Bildes aufgefordert worden. Die Ärztin erklärte dem Fotografen, dass der Ebola-Verdacht… [weiterlesen]